Elektronischer Rechtsverkehr

Unter dem Begriff elektronischer Rechtsverkehr ist der elektronische Austausch von juristischen Dateien zu verstehen. Sowohl Verfahrensbeteiligte als auch die Gerichte haben einen elektronischen Postausgang und Posteingang. Im Gegensatz zu den Verfahrensbeteiligten haben Gerichte aber keine Verpflichtung zum elektronischen Postausgang. Daher werden Dokumente in der Regel in den meisten Bundesländern noch ausgedruckt und per Briefpost an die Verfahrensbeteiligten versendet.

Nach § 174 Abs. 3 ZPO ist es den Gerichten erlaubt, Dateien elektronisch an Personen zuzustellen, an die gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden darf, oder auch solchen, die den Gerichten die elektronische Zustellung ausdrücklich zugestimmt haben. Somit erlaubt das Gesetz die Zustellung auch an die Personen, die von sich aus keinen elektronischen Datenaustauch mit den Gerichten betreiben oder betreiben wollen. Privatpersonen wird die Möglichkeit, Dokumente elektronisch an Gerichte zu übermitteln, ebenfalls eingeräumt. Sie können aber auch weiterhin den üblichen Postweg verwenden.

Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte (e-justice Gesetz) sieht vor, dass seit Anfang 2018 die elektronische Kommunikation mit den Gerichten möglich ist. Ab 2022 soll dieser Weg für den professionellen Einreicher (z.B. Anwälte) der obligatorische Weg sein. Ab Januar 2026 ist die Einführung der elektronische Akte für alle Verfahrensbereiche vorgesehen.

Die elektronischen Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg beim elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden. Als sicherer Übermittlungsweg gelten die DE-Mail, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Wichtig: das elektronische Gerichts- und Behördenpostfach kann nicht mit der klassischen E-Mail gleichgesetzt werden, da beim gängigen E-Mail-Verkehr keine ausreichende Sicherheit geboten ist. Insbesondere für die Einhaltung von Fristen sollen Privatpersonen nach wie vor den Postweg oder das Fax benutzen. Der Weg über die E-Mail kann daher nur für einfache Anfragen, die nicht in Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren stehen, gewählt werden.

Für das Format gelten die in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung festgelegten Dateitypen. Insbesondere ist darin festgehalten, dass die Dateien im PDF-Format übermittelt werden und für die Gerichte weiterbearbeitbar sein müssen.